Z. 151-157). Im rückwärtigen Raum habe sich der Beschwerdeführer nicht ruhig verhalten und sich nicht hinsetzen wollen, weshalb er ihm mithilfe des Beschuldigten 4 die Beine weggezogen und sie ihn zu Boden gesetzt hätten, so dass er einfacher kontrollierbar gewesen sei (a.a.O., S. 3 Z. 62-65; S. 7 Z. 200-207). Als der