Z. 52-54). Auf die kritische Frage der Verfahrensleitung, weshalb er dies so explizit erwähne, gab er an, dass dies für ihn nicht zweifelhaft gewesen, es aber immer gut sei, wenn man schaue, wie die Person «zwäg» sei (a.a.O., S. 3 Z. 56-58). Später präzisierte er nachvollziehbar, dass er das Gesicht des Beschwerdeführers anfänglich nicht gesehen habe, aber aufgrund der Gegenwehr nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Beschwerdeführer das Bewusstsein verloren gehabt habe, da dieser das Sackmesser fest umklammert habe (a.a.O., S. 5-6 Z. 151-157).