Er habe es fest umklammert gehabt und nicht aus der Hand geben wollen. Entsprechend habe er sich entschieden, zwei bis drei weitere Ablenkungsschläge gegen den Bauch des Beschwerdeführers auszuüben. Daraufhin habe man das Messer unter Kontrolle bringen können (a.a.O., S. 3 Z. 45-51). Da sich der Beschwerdeführer immer noch gegen die Anhaltung gewehrt habe, habe er (der Beschuldigte 5) sich entschieden zu schauen, wie der Beschwerdeführer «zwäg» sei. Dieser sei bei Bewusstsein gewesen. Man habe ihm Handschellen angelegt und ihn aufgestellt (a.a.O., S. 3 Z. 52-54).