Als er hingegangen sei, habe man den Beschwerdeführer unter Gegenwehr zu Boden geführt. Er habe sich nicht anhalten lassen und «extrem gesperrt» (a.a.O., S. 2 Z. 34-36). Da das Messer noch nicht unter Kontrolle gewesen sei, habe er einzelne Ablenkungsschläge gegen den Bauch des Beschwerdeführers ausgeführt (a.a.O., S. 2 Z. 37-38). Er (der Beschuldigte 5) habe dann gesehen, wie der Beschwerdeführer etwas «wie ein Sackmesser» in seiner Faust festgehalten habe. Er habe es fest umklammert gehabt und nicht aus der Hand geben wollen.