Z. 188-191). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 4 wirken denn auch die erwähnten Selbstbelastungen äusserst glaubhaft. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte 4 den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet, wenn er auf Nachfrage festhält, dass dieser in der Zeit, in der er beteiligt gewesen sei, keine Gewalt ausgeübt habe (a.a.O., S. 6 Z. 185-186). 7.3.5 Ein ähnliches Bild wie der Beschuldigte 4 zeichnete schliesslich