Bei den Fahrzeugen hätten die Beschuldigten 4 und 5 versucht, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen; der Beschwerdeführer sei jedoch nicht ansprechbar gewesen und habe alkoholisiert gewirkt (a.a.O., S. 3 Z. 78-80; Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 2). Da der Beschwerdeführer nicht reagiert und den Eindruck gemacht habe, das etwas nicht gut sei, habe man die Sanität aufgeboten (a.a.O., S. 3 Z. 72-82; a.a.O., S. 3 Z. 72-76). Ob der Beschwerdeführer bewusstlos war, konnte der Beschuldigte 4 nicht sagen (a.a.O., S. 6 Z. 188-191).