Z. 169-171; Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 1). Was der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen sei, habe er nicht gewusst (Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 2). Er habe den rechten Arm des Beschwerdeführers fixiert und jemand habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ein Messer. Er könne nicht genau sagen, was zuerst gewesen sei. Weil die Aussage im Raum gestanden habe, habe er die rechte Hand des Beschwerdeführers kontrolliert. Dabei habe er einen silberfarbenen Gegenstand festgestellt, sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um das Messer handle und eine Gefährdung davon ausgehe.