Auch vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen des Beschuldigten 2 glaubhaft. 7.3.4 Auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 4 ist logisch kohärent. So schilderte er, dass er eine Auseinandersetzung zwischen Polizisten und einer männlichen Zivilperson (dem Beschwerdeführer) wahrgenommen habe. Weil seine Kollegen Mühe gehabt hätten, den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen, habe er beschlossen hinzugehen und zu helfen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Bauch gelegen (Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 16. Dezember 2021, S. 2 Z. 37-45; S. 3 Z. 51-53; S. 6 Z. 169-171;