O., S. 6 Z. 158-164). Daraus wird deutlich, dass der Beschuldigte 3 den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet und seine Aussagen entsprechend glaubhaft sind. 7.3.3 Auch der Beschuldigte 2 beschrieb den Vorfall lebensnah: Er sei am fraglichen Tag in zivil bei den mobilen Grenadieren eingeteilt gewesen und habe den Auftrag gehabt, die eingekesselten Personen zu kontrollieren (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 16. Dezember 2021, S. 2 Z. 33-35; Berichtsrapport vom 20. März 2021, S. 1). Dabei habe er ein Gerangel zwischen mehreren Personen und mehreren Polizisten bemerkt und sei hingegangen um zu unterstützen (a.a.O., S. 2-3 Z. 43-44).