Z. 111-112). Alsdann seien Leute von den mobilen Grenadieren gekommen, weshalb er gesagt habe: «Achtung, er hat ein Messer» (a.a.O., S. 4-5 Z. 105-106 und 119-121). Anschliessend habe er (der Beschuldigte 3) sich entfernt (a.a.O., S. 5 Z. 124). Auf Vorhalt des Berichtsrapports vom 21. Mai 2021 sagte der Beschuldigte 3 schliesslich aus, dass sich das dort beschriebene aggressive Verhalten des Beschwerdeführers darauf beschränkt hatte, dass sich dieser abgedreht und weglaufen bzw. sich der Kontrolle entziehen gewollt habe. Ob der Beschwerdeführer auch, wie geschrieben, geschrien habe, habe er nicht mehr im Kopf (a.a.O., S. 6 Z. 158-164).