Weiter schildert er detailgenau, dass er, als er den Beschwerdeführer gehalten habe, gesehen habe, dass dieser einen Gegenstand in der rechten Hand gehalten habe (a.a.O., S. 4 Z. 85-87). Auch räumt er ein, dass er die Klinge nie selbst gesehen habe, aber aufgrund dessen, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Band zerschnitten habe, darauf geschlossen habe, dass es sich bei dem Gegenstand um eine Klinge handelte (a.a.O., S. 4 Z. 87-91).