Entsprechend habe er sich zum Beschwerdeführer hinbewegt, um mit ihm zu sprechen. Er wisse nicht mehr, ob er oder der Beschuldigte 1 zuerst beim Beschwerdeführer angelangt seien. Als er zu ihm hingegangen sei, habe er jedoch gemerkt, dass dieser zur Menschenmenge zurückgehe. Da er (der Beschuldigte 3) nicht in der Menge mit dem Beschwerdeführer habe sprechen wollen, habe er diesen am Rucksack (Tragriemen) gepackt, um ihn am Weggehen zu hindern (a.a.O., S. 3-4 Z. 78-85). Weiter schildert er detailgenau, dass er, als er den Beschwerdeführer gehalten habe, gesehen habe, dass dieser einen Gegenstand in der rechten Hand gehalten habe (a.a.