Auf Vorhalt der Aussage, wonach sich der Beschwerdeführer nur verteidigt habe, da unmittelbar nach dem Durchschneiden des Trassierbands jemand auf ihn gesprungen sei, gab der Beschuldigte 1 an, dass dies nicht stimme. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschwerdeführer am Trassierband vor einer Menschenansammlung (100-200 Leute) gestanden sei und er nicht das Gefühl habe, dass zwei Polizisten den Beschwerdeführer in der Menge angesprungen hätten (a.a.O., S. 5 Z. 144-146), was namentlich unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnung nachvollziehbar erscheint.