Z. 134-135 und 137-139). Als der Beschwerdeführer am Boden gewesen sei, seien andere (Anmerkungen der Kammer: Polizisten) zur Unterstützung gekommen. Er (der Beschuldigte 1) sei an diesem Tag im Dialog-Team gewesen und habe keine Schutzausrüstung oder Helm getragen (a.a.O., S. 3 Z. 52-54). Dass der Beschwerdeführer zeitweise das Bewusstsein verloren hätte, habe er (der Beschuldigte 1) während der Zeit, als er dabei gewesen sei, nicht festgestellt (a.a.O., S. 5 Z. 123-124).