Dabei habe jemand «Achtung, er hat ein Messer» gerufen (a.a.O., S. 3 Z. 48-51). Man habe ihn zu Boden geführt, weil er sich gegen die Kontrolle gewehrt, den Beschuldigten 1 gestossen und zu schreien begonnen habe (a.a.O., S. 3 Z. 65-67 und S. 6 Z. 134). Wie genau man den Beschwerdeführer zu Boden geführt hatte, konnte der Beschuldigte 1 nicht mehr sagen. Die Stimmung sei aufgeheizt gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen, er könne sich nicht an jedes Detail erinnern (a.a.O., S. 3 Z. 70-72). In solch einer Situation mache man so etwas jedoch nicht, wenn es nicht sein müsse (a.a.O., S. 5 Z. 134-135 und 137-139).