Der Staatsanwalt würdigte die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einstellungsverfügung sorgfältig. Eine «mauvaise interprétation», wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist weder ersichtlich noch dargetan. 7.2.7 Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers etliche Widersprüche enthalten. Hinzu kommt, dass die Darstellungen teilweise weder logisch kohärent noch lebensnah sind, womit sie vorgeschoben bzw. beschönigend wirken. Wie der Beschuldigte 1 zutreffend anmerkt, hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Opferrolle fest.