Dass die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers Französisch spricht, ist im Übrigen unbestritten. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers eben gerade so widersprüchlich ausgefallen sind, wie sie protokolliert wurden. 7.2.6 Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, dass Staatsanwalt Engel den Einvernahmen nicht beiwohnte. Wie der Beschuldigte 4 anführt, stellt dies die Folge eines personellen Wechsels innerhalb der Verfahrensleitung dar und ist nicht zu beanstanden. Der Staatsanwalt würdigte die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einstellungsverfügung sorgfältig.