Dem Beschuldigten 3 ist darüber hinaus beizupflichten, dass es für die Rechtsvertretung einer des Deutschen nicht mächtigen Person (und auch für die Staatsanwaltschaft) nie einfacher sein dürfte, die Genauigkeit einer Übersetzung während einer Einvernahme laufend zu überprüfen als dann, wenn es sich dabei um eine Übersetzung aus dem Französischen handelt, da die französische Sprache im Kanton Bern als zweite Amtssprache bereits in der Schule erlernt wird. Dass die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers Französisch spricht, ist im Übrigen unbestritten.