der Genauigkeit derselben geäussert hätten. Nach Verlesung des Protokolls erfolgte lediglich eine Präzisierung (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 6 Z. 179-181). Dem Beschuldigten 3 ist darüber hinaus beizupflichten, dass es für die Rechtsvertretung einer des Deutschen nicht mächtigen Person (und auch für die Staatsanwaltschaft) nie einfacher sein dürfte, die Genauigkeit einer Übersetzung während einer Einvernahme laufend zu überprüfen als dann, wenn es sich dabei um eine Übersetzung aus dem Französischen handelt, da die französische Sprache im Kanton Bern als zweite Amtssprache bereits in der Schule erlernt wird.