Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht verstanden, was die Polizisten von ihm gewollt hätten, nachdem er ein durch die Polizei zum Zweck der Abschirmung der Schaulustigen von den eingekesselten Personen gespanntes Absperrband mit einem Taschenmesser durchschnitten hatte, ist das Vorliegen einer Sprachbarriere als Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus macht er denn auch nicht geltend, dass er versucht hätte, mit den Polizisten auf Französisch zu kommunizieren.