Dem ist mit dem Beschuldigten 5 entgegenzuhalten, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, dass bei Polizeieinsätzen neben der verbalen namentlich auch die nonverbale Kommunikation eine wichtige Rolle spielt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht verstanden, was die Polizisten von ihm gewollt hätten, nachdem er ein durch die Polizei zum Zweck der Abschirmung der Schaulustigen von den eingekesselten Personen gespanntes Absperrband mit einem Taschenmesser durchschnitten hatte, ist das Vorliegen einer Sprachbarriere als Schutzbehauptung zu werten.