Z. 179-185 und S. 8 Z. 233-234). 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer seine lückenhaften und – wie gezeigt – teilweise widersprüchlichen Aussagen auch oberinstanzlich damit zu erklären versucht, dass er unter Schock gestanden und mehrfach das Bewusstsein verloren habe, fällt mit der Staatsanwaltschaft auf, dass sein Erinnerungsvermögen namentlich dann eingeschränkt ist, wenn es darum geht, Fragen zum eigenen Verhalten bzw. zur eigenen Reaktion auf das Handeln der beschuldigten Polizisten zu beantworten.