O., S. 6 Z. 163). Dies, um gleich implizit wieder auszusagen, dass er das Messer in der Hand gehalten habe: So gab er an, dass er, wenn die Polizei ihn dazu aufgefordert und er dies gehört oder verstanden hätte, Folge geleistet und das Messer losgelassen hätte (a.a.O., S. 6 Z. 167-170). Auch ergibt es keinen Sinn, wenn der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt anführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass man auf seine Hand – in der er das Messer gehalten hat – geschlagen habe, um dann auszusagen, dass er es gefühlt und gesehen, aber doch nicht gespürt habe (a.a.O., S. 6 Z. 179-185 und S. 8 Z. 233-234).