Gestützt auf die genannten Aussagen kann es demnach nicht als erstellt gelten, dass dem bereits am Boden liegenden Beschwerdeführer die Brille bewegt bzw. ausgezogen wurde, um ihm anschliessend aus nächster Nähe Pfefferspray in die Augen zu sprayen. Daran ändert auch die im Beschwerdeverfahren angeführte Präzisierung, wonach der Beschwerdeführer die kaputte Brille von «der Polizei» zurückerhalten habe – was im Übrigen unbestritten ist – nichts.