12 als man auf ihn gesprungen sei, seine Brille glaublich ausgezogen und versucht habe, sie seiner Freundin zu gegeben, was ihm aber nicht gelungen sei (a.a.O., S. 6 Z. 159-165, S. 10 Z. 301 und Z. 332), nicht vereinbar. Gestützt auf die genannten Aussagen kann es demnach nicht als erstellt gelten, dass dem bereits am Boden liegenden Beschwerdeführer die Brille bewegt bzw. ausgezogen wurde, um ihm anschliessend aus nächster Nähe Pfefferspray in die Augen zu sprayen.