O., S. 10 Z. 315). Auch oberinstanzlich wird nicht mehr vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits während der Auseinandersetzung am Boden gefesselt gewesen wäre und ihm die Handschellen nicht erst mit Blick auf die Verbringung zur Kontrolle in den rückwärtigen Raum (beim Kastenwagen) angelegt worden wären (siehe dazu namentlich Replik, S. 2 unten). Was die gemäss Strafanzeige beim Kastenwagen durch die Polizeibeamten verübten «Schläge» anbelangt, führte der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich sinngemäss aus, dass man ihn durch «Schläge» ins Knie zum Hinsetzen bewogen habe (a.a.O., S. 4 Z. 86-88).