Z. 64-67 und S. 5 Z. 118-119; vgl. auch S. 2 der Beschwerde; Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 17. Dezember 2021, S. 5 Z. 144-146). 7.2.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, hält die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass auch dessen Aussagen zum Kerngeschehen Widersprüche enthalten: So wurde zur konkreten Gewaltanwendung der beschuldigten Polizisten in der Strafanzeige vom 21. Juni 2021 noch ausgeführt, dass die Polizisten Tritte gegen die Brust und Schläge gegen die Bauchregion des Beschwerdeführers ausgeführt hätten, als er in Handschellen am Boden gelegen habe.