darunter Durchgehen bzw. Herunterdrücken und Darübersteigen viel einfacher hätte überwinden können. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten 1 (vgl. nachfolgend E. 7.3.1) sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme erscheint es schliesslich auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer schildert, dass sich «die Polizisten» unmittelbar nach dem Durchtrennen des Trassierbands auf ihn gestürzt hätten bzw. auf ihn drauf gesprungen seien und ihn geschlagen hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 3 Z. 64-67 und S. 5 Z. 118-119;