werten, zumal es in Bern offensichtlich genügend Plätze an der Aare gibt, an welchen gerichtsnotorisch keine Demonstrationen oder dergleichen stattfinden. 7.2.2 Weiter ist zu beachten, dass auch wenn die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft fälschlicherweise annehmen, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des dritten Rings bzw. ausserhalb des Trassierbands befunden haben soll, als er dieses durchschnitten hat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 17. Dezember 2021, S. 6 Z. 189-192; Einvernahme des Beschuldigten 3 vom 17.