Zumal der Beschwerdeführer aussagte, dass er beim Picknicken an der Aare von einem «Polizisten in Orange» weggeschickt worden sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 3 Z. 56-57 und S. 13 Z. 412-413), muss davon ausgegangen werden, dass er sich mutmasslich schon vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in der Nähe (potentiell) demonstrierender Personen aufgehalten bzw. deren Nähe gesucht hat. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer einfach zum Spazieren und Picknicken nach Bern gekommen sein will, ist daher als Schutzbehauptung zu