Alsdann wird nicht bestritten, dass die Darstellung im Austrittsbericht des Inselspitals vom 22. März 2021 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 21. Juni 2021), wonach der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in Bern «wandern» gegangen sein soll, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Vielmehr will der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass dies nicht die exakte Wahrheit sei. Darüber, wie es zur fraglichen Falschangabe gekommen ist, schweigt sich der Beschwerdeführer indes aus.