Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass diese Version (aktives Aufsuchen des Ortes des Geschehens) schlecht mit dem in der Anzeige geschilderten passiven «Zwischen die Demonstrierenden Geraten» (Strafanzeige vom 21. Juni 2021, S. 3) vereinbar ist. Alsdann wird nicht bestritten, dass die Darstellung im Austrittsbericht des Inselspitals vom 22. März 2021 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 21. Juni 2021), wonach der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in Bern «wandern» gegangen sein soll, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht.