7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass seinen Aussagen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bereits seine Darstellung des Rahmensachverhalts Fragen aufwirft. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass er auf Frage, aus welchem Grund er am 20. März 2021 in Bern gewesen sei, von Anfang ausgesagt hat, dass er gewusst habe, dass eine Demonstration stattfinde, er sein Picknick mitgenommen habe, habe spazieren und schauen wollen, was so los sei. Als er angekommen sei, sei viel Polizei bereitgestanden, worauf er an die Aare gegangen sei, um zu picknicken.