Anders als die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, ist bei der Würdigung des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers auch jenes zum Rahmensachverhalt einzubeziehen. 7.2 Der Staatsanwaltschaft ist zunächst beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein genügendes Beweisfundament darstellen: 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass seinen Aussagen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bereits seine Darstellung des Rahmensachverhalts Fragen aufwirft.