312 StGB hindeuten. Zumal die Aussagen des Beschwerdeführers insoweit das einzige belastende Beweismittel darstellen, ist der Staatsanwaltschaft – u.a. mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung – zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es für den Nachweis eines strafbaren Handelns der beschuldigten Polizisten resp. mit Blick auf eine Anklageerhebung im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ankommt. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, ist bei der Würdigung des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers auch jenes zum Rahmensachverhalt einzubeziehen.