StGB erfüllen, dürfte unbestritten sein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers genügen ebendiese Verletzungen für sich alleine jedoch nicht, um eine Strafbarkeit der beschuldigten Polizisten zu begründen. Wie die Vorinstanz anführt, ist dazu vielmehr eine Gesamtbetrachtung anzustellen und zu beurteilen, ob das polizeiliche Handeln gerechtfertigt war oder ob Umstände vorliegen, die auf ein unverhältnismässiges Vorgehen bzw. Handeln ausserhalb der polizeilichen Aufgaben und damit auf einen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB hindeuten.