9 sem Zweck gespannte Trassierband mit einem Schweizer Taschenmesser zerschnitt und es in der Folge unter Anwendung von Zwang zu seiner Anhaltung durch die Kantonspolizei bzw. durch die Beschuldigten kam. Dabei zog sich der Beschwerdeführer die in den Arztberichten festgestellten Verletzungen zu, weswegen er hospitalisiert werden musste. Dass diese (erheblichen) Verletzungen grundsätzlich den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllen, dürfte unbestritten sein.