7. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen ist. Zur Begründung wird vorweg auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt weder in seiner Beschwerde noch in den unaufgeforderten Stellungnahmen etwas vor, das die Unrechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung begründen würde.