Dafür bedarf es eines sachlichen Grundes, in erster Linie eines vagen Tatverdachts z.B. aufgrund der Tatortnähe, der Ähnlichkeit mit einem Signalement, eines verdächtigen, auffälligen Benehmens. Ein vager Tatverdacht gegenüber der anzuhaltenden Person selbst ist indessen nicht zwingend erforderlich (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8 zu Art. 215 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.2). Für den Kanton Bern wird das polizeiliche Handeln im Polizeigesetz des Kantons Bern geregelt, worauf die Vorinstanz verweist. Gemäss Art.