215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (Bst. a), sie kurz zu befragen (Bst. b) und um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Bst. c). Dafür bedarf es eines sachlichen Grundes, in erster Linie eines vagen Tatverdachts z.B. aufgrund der Tatortnähe, der Ähnlichkeit mit einem Signalement, eines verdächtigen, auffälligen Benehmens.