6. 6.1 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – wenn keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorliegt – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).