Insgesamt seien die Aussagen glaubhaft und sprächen klar gegen ein unverhältnismässiges Vorgehen der Polizisten. Wer mit einem Messer in der Hand mit einem Polizisten ringe, sich massiv gegen eine Festnahme wehre und dabei das Messer trotz verbaler und nonverbaler Aufforderung partout nicht loslassen wolle, müsse mit polizeilichem Zwang inklusive Einsatz eines Pfeffersprays sowie den damit einhergehenden Verletzungen rechnen. Vorliegend sei es der Beschwerdeführer gewesen, der die Situation durch sein Verhalten habe eskalieren lassen, weshalb mit Blick auf Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;