Schliesslich seien die Aussagen der beschuldigten Polizisten auch mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme vereinbar, auf welcher nicht zu sehen sei, dass sich die Polizeibeamten zu irgendeinem Zeitpunkt hätten aus der Ruhe bringen lassen. Insgesamt seien die Aussagen glaubhaft und sprächen klar gegen ein unverhältnismässiges Vorgehen der Polizisten.