6 belasteten, um sich selber in einem besseren Licht darzustellen. Weiter seien sie in der Lage gewesen auf kritische Fragen der Verfahrensleitung und auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugende Antworten zu geben, ohne dabei von ihren vorherigen Angaben abzuweichen. Schliesslich seien die Aussagen der beschuldigten Polizisten auch mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme vereinbar, auf welcher nicht zu sehen sei, dass sich die Polizeibeamten zu irgendeinem Zeitpunkt hätten aus der Ruhe bringen lassen.