a StPO rechtfertige. Hinzu komme, dass die beschuldigten Polizisten die Ereignisse des Tages übereinstimmend geschildert hätten, wodurch deren Aussagen äussert glaubhaft wirkten. Weder zwischen den einzelnen Aussagen noch innerhalb einer Aussage seien wesentliche Widersprüche auszumachen. Die Ausführungen der Polizisten seien zudem lebensnah und ergäben einen logisch kohärenten Ablauf. Zudem seien sie, insbesondere auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten, klar detaillierter als diejenigen des Beschwerdeführers. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Polizisten den Beschwerdeführer über Gebühr