Bei den Aussagen des Beschwerdeführers sei somit ein deutlicher Strukturbruch im Detaillierungsgrad erkennbar, was auf Beschönigungs- bzw. Übertreibungstendenzen hinweise und zusätzliche Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben wecke. Insgesamt stellten seine Aussagen daher kein Beweisfundament dar, auf dem eine Anklage aufgebaut werden könne. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs sei bedeutend grösser als diejenige eines Schuldspruchs, weshalb sich eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO rechtfertige.