Hinzu komme, dass seine Angaben zum Ablauf der Ereignisse weder lebensnah noch logisch kohärent seien. Weiter falle auf, dass die Gedächtnisleistung des Beschwerdeführers davon abhängig gewesen sei, ob er sich zu seinem eigenen Verhalten während des Kerngeschehens äussern sollte oder aber zu demjenigen der beschuldigten Polizisten. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers sei somit ein deutlicher Strukturbruch im Detaillierungsgrad erkennbar, was auf Beschönigungs- bzw. Übertreibungstendenzen hinweise und zusätzliche Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben wecke.