Für den Nachweis der genannten Umstände komme es daher wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers an, da diese in dieser Hinsicht das einzige belastende Beweismittel darstellten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien indessen alles andere als glaubhaft. So habe sich dieser anlässlich seiner Einvernahme sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens mehrfach widersprochen und sei verschiedentlich von seinen Angaben in der Strafanzeige abgewichen. Hinzu komme, dass seine Angaben zum Ablauf der Ereignisse weder lebensnah noch logisch kohärent seien.