der polizeilichen Aufgaben geschlossen werden könne. Die festgestellten Verletzungen genügten für diesen Nachweis nicht, da solche auch bei der rechtmässigen Anwendung von Zwang durch Polizeibehörden entstehen könnten. Dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person massive Gegenwehr leiste und sich einverständlich auf eine Auseinandersetzung mit der Polizei einlasse, wie es vorliegend von den Beschuldigten geltend gemacht werde. Für den Nachweis der genannten Umstände komme es daher wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers an, da diese in dieser Hinsicht das einzige belastende Beweismittel darstellten.