Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst an, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten die in den Arztberichten festgestellten Verletzungen (Rippenbrüche links, Reizung der Bindehaut der Augen beidseits, oberflächliche Schürfungen um das linke Auge, Verstauchung des Daumens rechts und Kleinfingers links) aufgewiesen habe. Um allerdings eine Strafbarkeit der beschuldigten Polizisten zu begründen, seien in tatsächlicher Hinsicht Umstände nachzuweisen, anhand derer auf ein unverhältnismässiges Vorgehen oder ein Handeln ausserhalb